Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Gültigkeit der AGB


Die Werbeagentur orangenwerk (Inhaber Marco Sebald), Stralsunder Straße 20, 16515 Oranienburg, führt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus. Entgegenstehende Einkaufs- und Lieferbedingungen werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Leistung nicht Vertragsbestandteil. Für alle Rechtsgeschäfte mit orangenwerk sind die Bestimmungen dieser AGB maßgebend. Mit Erteilung des ersten Auftrages erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Gültigkeit dieser Bestimmungen an, es sei denn, dass etwas Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.


§2 Vertragsabschluss


Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend, es sei denn, dass etwas Abweichendes ausdrücklich vermerkt wurde. Aufträge müssen schriftlich erteilt werden (per Briefpost oder Telefax), sofern sie nicht in direktem Zusammenwirken zwischen den zeichnungsberechtigten Vertretern des Auftraggebers und des Auftragnehmers gegengezeichnet werden. Erst nach Vorliegen des schriftlichen Auftrages im Hause von orangenwerk, bzw. einer schriftlichen Auftragsbestätigung, gilt ein Vertrag als rechtswirksam abgeschlossen. Beim Hosten von Webspace und Domains beträgt die Vertragslaufzeit mind. 1 jahr und verlängert sich automatisch um 1 weiteres Jahr, sofern nicht mind. 8 Wochen vor Vertragsabschluss schriftlich gekündigt wird.Mündliche Nebenabreden oder per E-Mail oder anderweitig vereinbarte Sonderregelungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung per Brief oder Telefax.


§3 Lieferzeiten, Terminabsprachen


Frist- und Terminabsprachen sind grundsätzlich schriftlich festzuhalten, bzw. falls diese auf einem anderen Wege getroffen wurden, in Schriftform zu bestätigen. Liefertermine können als unverbindliche oder verbindliche Fixtermine vereinbart sein. Fixtermine für die Leistungserbringung sind nur gültig, wenn diese von orangenwerk als Fixtermin, Festtermin oder verbindlicher Termin, bestätigt sind. Ansonsten verstehen sich die Liefer- und Leistungstermine als unverbindlich.

 

Bei Vorliegen von durch orangenwerk zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Auftraggeber zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei orangenwerk beginnt. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen seitens orangenwerk setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.


Bei Fixterminen - außer Eil-/Expressaufträgen - besteht bei Terminüberschreitung für den Auftraggeber das Recht zum sofortigen kostenfreien Rücktritt vom Vertrag. Bis zur schriftlichen Mitteilung des Rücktritts können bereits erbrachte und vom Auftraggeber abgenommene Lieferungen und Leistungen berechnet werden.


§4 Verbindlichkeit von Bestellungen


Für Bestellungen, die per E-Mail oder online im Hause orangenwerk eingehen, übermittelt orangenwerk eine schriftliche Bestätigung an die vom Auftraggeber angegebene E-Mail-Adresse oder Postanschrift. Diese Bestätigung hat der Auftraggeber auf Richtigkeit zu überprüfen und dann handschriftlich unterschrieben, bzw. mit Firmenstempel versehen, als Auftragsbestätigung an orangenwerk per Post oder Fax einzusenden.


Mit dem Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftraggebers wird die Bestellung für diesen verbindlich, d.h. für die erbrachte Dienstleistung ist der vereinbarte Preis in jedem Fall - nach Abnahme oder Verstreichen der Abnahmefrist - zu entrichten.


§5 Auftragsdurchführung


Nach Abschluss eines Vertrages bzw. dem Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung nimmt orangenwerk die Arbeit an dem erteilten Auftrag auf und erbringt innerhalb der vereinbarten Lieferfrist die entsprechende Leistung. Sofern dies entsprechend den Besonderheiten des jeweiligen Auftragsgegenstands erforderlich ist, bzw. so vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber zunächst einen Grafikentwurf (Korrekturabzug) zur Prüfung und Bestätigung. Soweit möglich, wird die Übermittlung der Korrekturabzüge per E-Mail bevorzugt, die endgültige Fassung ist dann schriftlich/Fax zu bestätigen. Der Auftraggeber hat das Recht, nach Erhalt des Korrekturabzuges Änderungen oder Nachbesserungen zu verlangen und ist seinerseits verpflichtet, orangenwerk auf Fehler, Mängel oder erkennbare Problemstellungen hinzuweisen.

 

Sollte es sich allerdings um Änderungswünsche handeln, die in krassem Gegensatz zu dem vom Auftraggeber im Auftrag gemachten Gestaltungsvorgaben stehen, wird der hierdurch entstehende Mehraufwand (Grundlage: Stundennachweise) zusätzlich in Rechnung gestellt, da hier dann keine Verfehlung seitens orangenwerk vorliegt.
Grundsätzlich sollte der Auftraggeber in einem solchen Fall detaillierte neue Gestaltungsvorgaben einbringen, damit orangenwerk diese dann bestmöglich und mit dem geringsten Mehraufwand umsetzen kann. Gegebenenfalls ist bei - aus v.g. gravierenden Änderungswünschen resultierend - nachvollziehbar höherem Aufwand und damit einhergehender Überschreitung von Preisvorgaben oder Lieferfristen eine Anpassung oder Neufassung des Vertrages erforderlich.

 

Bei allen Aufträgen, die auf einem individuellen Preisangebot, abweichend von Standardpreisen, basieren (wie Webdesign-Projekte, Außenwerbeanlagen, Druckerzeugnisse etc.), bietet orangenwerk ein einfaches Änderungsrecht an, d.h. kleinere Änderungswünsche des Auftraggebers (wie Änderungen am Text, Austausch von Fotos oder ähnliches) werden einmalig kostenfrei ausgeführt.


§6 Pflichten und Haftung des Auftraggebers


Der Auftraggeber ist verpflichtet, das für Grafik/Layout Aufträge zur Verfügung gestellte Material auf eventuelle bestehende Urheber- und Copyright-Rechte zu überprüfen und eventuell notwendige Genehmigungen zur Verwendung desselben einzuholen. Etwaige Ansprüche wegen Urheberrechts- und Copyright-Verletzungen gehen voll zu Lasten des Auftraggebers. Jede Verantwortung für Textinhalte oder sonstige Veröffentlichungen trägt allein der Auftraggeber.


Der Auftraggeber stellt orangenwerk von allen Ansprüchen Dritter frei, die Dritte gegen orangenwerk wegen eines Verhaltens stellen, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt gleichfalls die Kosten einer hieraus resultierenden etwaigen Rechtsverfolgung.


§7 Urheberrecht und Nutzungsrechte


Jeder orangenwerk erteilte Auftrag stellt einen Urheberwerksvertrag dar, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Demzufolge unterliegen alle Entwürfe, Zeichnungen, Skizzen usw. dem Urheberrechtsgesetz. Damit stehen orangenwerk (bzw. dem im Auftrag von orangenwerk handelnden Grafiker / Subunternehmer) insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus § 97 ff. UrhG zu. Es werden also für derartige Arbeiten nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentum übertragen. Die Entwürfe, Zeichnungen, Skizzen usw. dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von orangenwerk bzw. dem im Auftrag von orangenwerk handelnden Grafiker / Subunternehmer weder im Original noch in der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung (auch von Teilen) ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt orangenwerk, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.

 

orangenwerk (bzw. die in deren Auftrag handelnde Person) überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und orangenwerk. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. orangenwerk hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken oder etwa in Veröffentlichungen über das Produkt (wie z.B. Impressum einer Website, Presseberichten usw.) als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung dieses Rechts auf Namensnennung berechtigt orangenwerk zur Geltendmachung von Schadensersatzforderungen in branchenüblicher Höhe (Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD, neueste Fassung). Sofern orangenwerk allerdings den Auftraggeber nach der Abnahme des Entwurfs nicht ausdrücklich zu einer solchen Nennung auffordert, verzichtet orangenwerk stillschweigend auf dieses Recht und damit auch auf entsprechende Schadensersatzansprüche. Vorschläge und Anweisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütungen und begründen auch kein Miturheberrecht.

 

orangenwerk erstellt für jeden Auftrag ein individuelles neues Design. Typische Gestaltungselemente, wie Schriftarten, bestimmte Fotos, Cliparts etc. werden aber notwendigerweise immer wieder von orangenwerk für den Zweck der Auftragsabarbeitung verwendet, so dass der Auftraggeber hieran – auch nach Erwerb eines Nutzungsrechts an einer durch orangenwerk (bzw. eines beauftragten Grafikers) erstellten Grafik – ausdrücklich keine exklusiven Nutzungsrechte erwerben kann. Besonders gilt dies für Fotomaterialien, da die Bildagenturen - von denen orangenwerk z.B. Design-Lizenzen bezieht - grundsätzlich keine Exklusivrechte vergeben. Für die Gestaltung eingesetzte Stilelemente und Grafiken werden überwiegend lizenzfrei verwendbaren Grafiksammlungen oder entsprechender Kollektionen entnommen. Hieraus ergibt sich, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass einzelne Elemente auch von anderen Nutzern dieser Sammlungen verwendet werden. In einem solchen Fall können keine Ansprüche gegen orangenwerk erhoben werden. Das Recht auf eine mehrfache Verwendung behält sich orangenwerk ausdrücklich vor, sofern die Lizenzbestimmungen dies erlauben. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, „exklusives’’ Material zu verwenden. Hier muss dann aber die erforderliche Lizenzgebühr und der Beschaffungsaufwand extra vergütet werden. Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese Punkte ausdrücklich an.

 

Die von orangenwerk erstellten und mit „Korrekturabzug’’, oder „Grafikentwurf’’ gekennzeichneten Gestaltungsvorschläge dürfen vom Auftraggeber nur für den Zweck der Anschauung und Prüfung verwendet werden. Ausdrücklich untersagt ist die Verwendung auf Websites, in Bannertauschprogrammen, bei Werbemaßnahmen oder ähnlichen Verwendungszwecken. Ebenfalls untersagt ist die Weitergabe an andere Unternehmen oder anderweitige Verwendung. Werden entsprechende Gestaltungsvorschläge dennoch ohne Erwerb eines Nutzungsrechts eingesetzt, steht orangenwerk ein Schadensersatz in Höhe des doppelten Angebotspreises zu. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche werden - für den Fall, dass dem Unternehmen ein nachweisbarer wirtschaftlicher oder moralischer Schaden entsteht – nicht ausgeschlossen.


§8 Digitale Daten


orangenwerk ist nicht dazu verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten (z.B. Photo Shop/Corel - Originaldateien), so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat orangenwerk dem Auftraggeber Original - Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von orangenwerk geändert werden.

 


§9 Vergütung


Die Vergütung für die durch orangenwerk erbrachten Leistungen sowie die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Angebots sowie des bestätigten Auftrages. Wurden keine Vereinbarungen getroffen, und wird die Dienstleistung nicht von der orangenwerk - Standardpreisliste erfasst, so erfolgt die Vergütung auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung).


Werden Entwürfe bzw. fertig gestellten Erzeugnisse und Dienstleistungen in erheblich höherem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist orangenwerk berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.


§10 Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Eigentumsvorbehalt


Die Vergütung ist nach erfolgter Abnahme des Erzeugnisses, des Entwurfes oder der vereinbarten sonstigen Dienstleistung fällig. orangenwerk stellt nach erfolgter Abnahme durch den Auftraggeber oder dessen Beauftragten eine entsprechende Rechnung aus. Diese Rechnung ist innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug zahlbar. Abweichende Abnahme-, Rechnungs- und Zahlungsmodalitäten sind bei Auftragserteilung ausdrücklich zu vereinbaren. Auf eventuelle Änderungen oder Fehler in Rechnungen ist innerhalb von max. 6 Wochen nach Erhalt derselben hinzuweisen. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.

 

Die Abnahme der beauftragten und erbrachten Leistung hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen (in der Regel wird hier von maximal 2 Arbeitswochen ausgegangen). Falls eine Abnahme - nach Mahnung von orangenwerk - auch nach max. 3 Arbeitswochen nach Entwurfsübermittlung bzw. der Auftragsfertigstellung nicht durch den Auftraggeber erfolgt ist, gilt der Entwurf bzw. Auftragsgegenstand als abgenommen und wird in Rechnung gestellt.
Eine unbegründete Nichtabnahme - die trotz auftragsgemäßer Fertigstellung - vom Auftraggeber zu verantworten ist, entbindet diesen nicht von seiner verbindlich erteilten Bestellung, d.h. orangenwerk behält den Vergütungsanspruch für die geleisteten Arbeiten. Analoges gilt für den Fall eines vorzeitigen Auftragsrücktritts. orangenwerk behält sich neben dem Vergütungsanspruch für die begonnenen Leistungen oder hinsichtlich bereits entstandener Kosten ausdrücklich das Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung vor.

 

Bei Zahlungsverzug ist orangenwerk berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die orangenwerk aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behält sich der orangenwerk das Eigentumsrecht an den gelieferten Waren vor.


§11 Gewährleistung, Mängelbeseitigung


orangenwerk verpflichtet sich, den jeweiligen Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln. Kleinere Abweichungen bei den zu erstellenden Erzeugnissen, Entwürfen, Dienstleistungen (wie z.B. marginale Farbabweichungen gegenüber Vorlagen), insbesondere bei Nachlieferungen und technische Weiterentwicklungen sind keine Mängel. Sollte der Fall einer mangelhaften Leistung eintreten, verpflichtet sich orangenwerk zur kostenlosen Nachbesserung. Bei Fehlschlagen einer Nachbesserung (z.B. bei Unmöglichkeit) kann der Auftraggeber, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, keinen Schadensersatzanspruch geltend machen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in solchen Fällen die Herabsetzung des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 10 Tagen nach Übergabe der Leistung / Ware schriftlich gegenüber orangenwerk geltend zu machen. Danach gilt die Leistung / Ware abschließend als mängelfrei abgenommen.

 


§12 Haftungsbeschränkungen


Ausgeschlossen von der Haftung sind alle weitergehenden Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund -, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der geleisteten Leistung selbst entstanden sind, außer im Fall von Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet orangenwerk bei der Verletzung von Nebenpflichten oder unerlaubter Handlung nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 


§13 Schlussbestimmungen


Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass orangenwerk erstellte Grafiken, Websites etc. bei Bedarf als Referenz auf ihrer Homepage ausstellen bzw. in sonstigen Werbemitteln als Nachweis ihrer Arbeit verwenden kann. Weiterhin stimmt der Auftraggeber, dass sein Firmenname, ggf. mit URL, in die ebenfalls für Werbezwecke verwendete Kundenliste aufgenommen werden darf. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass orangenwerk seine im Rahmen der Geschäftsbeziehung übermittelten Daten in ihrer EDV-Anlage speichert, automatisch bearbeitet und auswertet. Die Daten werden ausschließlich für interne Zwecke genutzt und nicht an Dritte weitergegeben. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz von orangenwerk. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Oranienburg.

 

Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder unrichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen oder sonstigen Zweck weitestgehend entsprechen.

 

Oranienburg, der 30.01.2006